Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dauerhaft archivierte Fassung 3.0 (Stand Juli 2026). Es gilt jeweils die Fassung, die bei Vertragsschluss gültig war. Diese Fassung ist derzeit zugleich die aktuell gültige – die stets aktuelle Version finden Sie unter rigl-branding.com/agb.

Rigl Branding & Consulting, Inhaber Jannis Rigl
Ebereschenweg 5, 73333 Gingen an der Fils · USt-IdNr. DE332170956 · rigl-branding.com

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Vorrang

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Rigl Branding & Consulting (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Leistungen aus den Bereichen Social Media, Employer Branding und Recruiting-Marketing, Content-Erstellung, Branding und Design, Strategieberatung, KI-Services, Workshops sowie Websites.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind nicht Gegenstand dieser AGB.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag (Angebot, Auftragsbestätigung, Vertrag samt Anlagen) haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(5) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Eine Änderung dieser AGB wirkt für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse nur, wenn der Auftraggeber ihr in Textform zustimmt.

§ 2 Leistungen, Leistungsarten, kein geschuldeter Erfolg

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. dem zugrunde liegenden Angebot.

(2) Es wird unterschieden zwischen
a) laufenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis, Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB) – z. B. laufende Social-Media-Betreuung, Beratung, Kampagnenbetreuung, und
b) Projekt- bzw. Werkleistungen (Werkvertrag §§ 631 ff. BGB) – z. B. Website-Erstellung, einzelne Design-Werke, abgeschlossene Kampagnen-Setups.

Für Projekt- bzw. Werkleistungen gelten zusätzlich die §§ 15 bis 17 (Abschnitt II).

(3) Bei laufenden Leistungen schuldet der Auftragnehmer ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder kreativen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Ergebnisse hinsichtlich Reichweiten, Follower, Interaktionen, Leads, Bewerbungen, Rankings, Umsätze oder vergleichbarer Kennzahlen geschuldet oder zugesichert, da diese von zahlreichen, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Faktoren abhängen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen (§ 12).

§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Kostenvoranschläge

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Als verbindlich bezeichnete Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern keine abweichende Frist angegeben ist. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.

(3) Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich in Textform an.

(4) Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung des Vertrags oder durch Aufnahme der Leistung. Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail) genügt.

(5) Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber diese AGB an.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Texte, Bild- und Videomaterial sowie Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

(2) Freigaben und Feedback erteilt der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb angemessener Fristen. Reagiert der Auftraggeber trotz Erinnerung mit Fristsetzung und ausdrücklichem Hinweis auf diese Folge nicht innerhalb von fünf Werktagen auf eine konkrete Freigabeanfrage, gilt der vorgelegte Entwurf bzw. Inhalt als freigegeben.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen beigestellten Inhalten (Texte, Logos, Bilder, Videos, Marken u. a.) über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt (§ 19).

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Termine und Fristen entsprechend; hierdurch entstehende Mehraufwände und -kosten trägt der Auftraggeber. Bei laufenden Leistungen bleibt die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen auch dann geschuldet, wenn die Leistung wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann.

§ 5 Zusatzleistungen, Änderungen des Leistungsumfangs, Termine

(1) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind nicht geschuldet und werden nur nach gesonderter Beauftragung in Textform gesondert vergütet.

(2) Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des Leistungsumfangs, unterbreitet der Auftragnehmer hierfür ein Angebot. Bis zu einer Einigung führt der Auftragnehmer die bisher vereinbarte Leistung fort.

(3) Termine und Fristen sind unverbindliche Zielangaben, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich (Fixtermin) vereinbart sind.

§ 6 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Laufende Leistungen werden als monatliche Pauschale abgerechnet und sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Voraus fällig. Projekt- bzw. Werkleistungen sind nach Abnahme fällig. Eine Anzahlung kann im Einzelvertrag vereinbart werden.

(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(4) Fremdkosten (z. B. Werbebudgets, Lizenzen, Stockmaterial, Tool-Abonnements, Leistungen Dritter) trägt der Auftraggeber gesondert, soweit nicht anders vereinbart. Werbebudgets stellt der Auftraggeber im Voraus bereit; der Auftragnehmer tritt insoweit nicht in Vorleistung.

(5) Rechnungen werden in elektronischer Form übermittelt (E-Mail als PDF oder E-Rechnung im strukturierten Format). Der Auftraggeber benennt hierfür eine geeignete Empfangsadresse.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Absage und Verschiebung gebuchter Termine

(1) Dieser Paragraph gilt für fest vereinbarte Termine, für die der Auftragnehmer einen Tag oder Teiltag reserviert oder die beim Auftraggeber bzw. an einem von ihm bestimmten Ort stattfinden – insbesondere Workshops, Schulungen, Strategietage sowie Foto- und Videodrehtermine.

(2) Sagt der Auftraggeber einen solchen Termin ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, folgenden Anteil der vereinbarten Netto-Vergütung des Termins als Ausfallpauschale zu berechnen. Maßgeblich ist der Zugang der Absage beim Auftragnehmer:

Zeitpunkt der AbsageAusfallpauschale
mehr als 14 Tage vor dem Terminkeine
14 bis 8 Tage vor dem Termin25 %
7 Tage bis 2 Werktage vor dem Termin50 %
weniger als 2 Werktage vor dem Termin oder Nichterscheinen80 %

(3) Reise- und Übernachtungskosten sowie Stornokosten Dritter, die dem Auftragnehmer im Hinblick auf den Termin bereits entstanden und nicht mehr erstattungsfähig sind, trägt der Auftraggeber zusätzlich gegen Nachweis.

(4) Eine Verschiebung des Termins ist einmalig kostenfrei möglich, wenn sie dem Auftragnehmer mehr als 14 Tage vor dem Termin in Textform mitgeteilt und ein Ersatztermin innerhalb von drei Monaten vereinbart wird. Jede weitere oder spätere Verschiebung gilt als Absage im Sinne von Absatz 2.

(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 8 Leistungsstopp bei Zahlungsverzug

Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von fünf Werktagen die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich einzustellen. Für Nachteile, die dem Auftraggeber durch die berechtigte Leistungseinstellung entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit und Kündigungsfristen laufender Verträge ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Regelung, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung vor.

(3) Bei Werkleistungen bleibt das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB unberührt; der Auftragnehmer behält in diesem Fall den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform.

(5) Nach Vertragsende gibt jede Partei überlassene Unterlagen, Materialien und Zugangsdaten heraus bzw. löscht sie. Die §§ 13 (Accounts und Zugänge), 18 (Nutzungsrechte) und 21 (Vertraulichkeit) bleiben unberührt.

§ 10 Preisanpassung (laufende Verträge)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung laufender Verträge einmal je Kalenderjahr um bis zu 5 % anzupassen. Die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vorher in Textform anzukündigen. Dem Auftraggeber steht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.

§ 11 Keine Exklusivität, Tätigkeit für Wettbewerber

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber derselben Branche sowie für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden. Ein Wettbewerbsverbot besteht nicht.

(2) Eine Exklusivität – etwa regional, branchen- oder leistungsbezogen – besteht nur, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist.

(3) Die Vertraulichkeitspflichten nach § 21 bleiben unberührt. Der Auftragnehmer verwendet insbesondere keine vertraulichen Informationen, Strategien, Kalkulationen oder individuell für den Auftraggeber entwickelten Konzepte für andere Auftraggeber.

§ 12 Subunternehmer, Drittplattformen, Werbebudget

(1) Der Auftragnehmer darf Subunternehmer und Dienstleister einsetzen. Für deren Auswahl und Steuerung bleibt er verantwortlich.

(2) Leistungen über Drittplattformen (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok, YouTube) und über Werkzeuge Dritter erbringt der Auftragnehmer im Rahmen von deren Verfügbarkeit und Bedingungen. Auf Verfügbarkeit, Funktionsweise, Algorithmen, Richtlinien, Preise, Freigaben oder Sperrungen dieser Anbieter hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Änderungen, Ausfälle, Ablehnungen oder Sperrungen durch solche Anbieter stellen keinen Mangel dar.

(3) Werbebudgets trägt der Auftraggeber; auf die Ergebnisse von Anzeigen-Auktionen und Kampagnen (z. B. Kosten pro Ergebnis, Ausspielung) hat der Auftragnehmer keinen Einfluss und schuldet insoweit keinen Erfolg.

§ 13 Accounts, Zugänge, Werbekonten und Plattform-Assets

(1) Bestehende Accounts, Profile, Werbekonten, Domains und sonstige digitale Assets des Auftraggebers verbleiben in dessen Inhaberschaft und Verantwortung. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragsdauer die zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte ein.

(2) Legt der Auftragnehmer im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers Accounts, Profile oder Werbekonten neu an, werden diese dem Auftraggeber bei Vertragsende übertragen, soweit dies nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters technisch und rechtlich möglich ist. Lässt der Anbieter eine Übertragung nicht zu, besteht kein Übertragungsanspruch; der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in diesem Fall im zumutbaren Umfang bei der Neuanlage.

(3) Eigene Accounts, Software- und Tool-Lizenzen, Agentur-Zugänge sowie übergreifend genutzte Werbekonten des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer und werden nicht übertragen. Der Auftraggeber erhält für die Vertragsdauer Zugriff auf die ihn betreffenden Auswertungen.

(4) Der Auftraggeber ist als Inhaber seiner Accounts für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Plattformen mitverantwortlich. Für Sperrungen, Einschränkungen oder Löschungen von Accounts durch Plattformbetreiber haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Bei Vertragsende gibt der Auftragnehmer ihm überlassene Zugangsdaten zurück bzw. löscht sie. Der Auftraggeber ändert die betroffenen Zugangsdaten unverzüglich nach Vertragsende.

§ 14 Einsatz KI-gestützter Werkzeuge

(1) Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, etwa zur Recherche, zur Text-, Bild- und Videoerstellung sowie zur Prozessautomatisierung. Der Auftraggeber stimmt dem zu.

(2) Der Auftragnehmer prüft KI-gestützt erzeugte Ergebnisse vor Übergabe auf Plausibilität und offensichtliche Fehler. Eine darüber hinausgehende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit maschinell erzeugter Inhalte wird nicht übernommen; § 19 bleibt unberührt.

(3) An Arbeitsergebnissen, die mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, können ausschließliche Nutzungsrechte nicht wirksam eingeräumt werden. Der Auftragnehmer räumt insoweit sämtliche ihm zustehenden Rechte ein, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass Dritte identische oder ähnliche Ergebnisse erzeugen oder verwenden.

(4) Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer nur an solche KI-Dienste weiter, bei denen eine Verwendung der Daten zu Trainingszwecken vertraglich ausgeschlossen ist. § 22 bleibt unberührt.

II. Besonderer Teil: Projekt- und Werkleistungen

Die §§ 15 bis 17 gelten ausschließlich für Projekt- bzw. Werkleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 b).

§ 15 Abnahme

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen (§ 640 BGB).

(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ab, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(3) Nimmt der Auftraggeber das Werk in Betrieb oder nutzt er es produktiv (z. B. Livegang einer Website), ohne innerhalb von zwei Wochen Mängel zu rügen, gilt die Leistung als abgenommen.

(4) In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

§ 16 Gewährleistung

(1) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(2) Bei einem Mangel ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt; die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) wählt der Auftragnehmer. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach § 20 Abs. 1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Produkthaftung); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(4) Keine Gewährleistung besteht für Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das übergebene Werk nachträglich ändert, unsachgemäß nutzt oder in eine ungeeignete Umgebung einbindet, sowie für Fehler von Fremdsoftware, Plugins, Schnittstellen oder Diensten Dritter; insoweit gilt die jeweilige Hersteller- bzw. Anbietergewähr.

(5) Stellt sich eine gemeldete Störung als nicht vom Auftragnehmer zu vertreten heraus oder ermöglicht der Auftraggeber den zur Prüfung oder Beseitigung vereinbarten Zugang schuldhaft nicht, hat der Auftraggeber den entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Vergütung beträgt 135 EUR netto je Stunde, abgerechnet im 15-Minuten-Takt bei einem Mindestaufwand von 0,5 Stunden. Sieht ein gesonderter Wartungs- oder Servicevertrag einen abweichenden Stundensatz vor, gilt dieser vorrangig.

§ 17 Umfang der Werkleistung, Betrieb und Barrierefreiheit

(1) Geschuldet ist die Erstellung des Werks nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere: Beschaffung und Verwaltung von Domains, Hosting und Serverbetrieb, laufende Pflege, Sicherheits- und Funktionsupdates von Content-Management-Systemen, Themes und Plugins, Backups, Monitoring, Störungsbeseitigung nach Abnahme sowie die Gewährleistung einer bestimmten Verfügbarkeit.

(2) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Websites und vergleichbare digitale Werke regelmäßiger Aktualisierung bedürfen. Entsprechende Leistungen können in einem gesonderten Wartungsvertrag vereinbart werden.

(3) Suchmaschinenoptimierung über die vereinbarten technischen Grundlagen hinaus ist nicht geschuldet. Bestimmte Platzierungen in Suchergebnissen oder bestimmte Bewertungsergebnisse einzelner Analysewerkzeuge (z. B. PageSpeed-Werte) werden nicht zugesichert.

(4) Die Herstellung digitaler Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der zugehörigen Verordnung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wird. Die Prüfung, ob das Angebot des Auftraggebers in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, obliegt dem Auftraggeber.

III. Rechte, Verantwortung, Haftung

§ 18 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) An den im Rahmen des Vertrags erstellten Werken (insbesondere Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Designs, Websites, Quellcode) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – vorbehaltlich des in Absatz 10 vorbehaltenen eigenen Nutzungsrechts – ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im Einzelvertrag festgelegten, sonst für die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsarten ein.

(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

(3) Das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung der Werke wird eingeräumt, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte sowie die Einräumung von Unterlizenzen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Nutzung durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) ist nur nach gesonderter Vereinbarung gestattet.

(5) Vorbestehende Rechte sowie vom Auftragnehmer allgemein eingesetzte Arbeitsmittel, Methoden, Konzepte, Templates, Bibliotheken und wiederverwendbare Quellcode-Bausteine verbleiben beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält hieran nur das zur Nutzung des Werks erforderliche einfache Nutzungsrecht.

(6) An lizenzpflichtigem Fremdmaterial (z. B. Stockfotos, Schriften, Musik, Plugins) erwirbt der Auftraggeber Rechte nur nach Maßgabe der jeweiligen Drittlizenz.

(7) Für Arbeitsergebnisse ohne urheberrechtliche Schutzfähigkeit gilt § 14 Abs. 3.

(8) Geschuldet ist die Übergabe der fertiggestellten Werke in den vereinbarten Dateiformaten. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten und offenen Projekt- oder Arbeitsdateien (z. B. Design-, Schnitt- und Layoutdateien), unbearbeitetem Bild- und Videomaterial, Prompts oder Automatisierungs-Workflows besteht nicht. Deren Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden.

(9) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Projekt- und Arbeitsdateien länger als sechs Monate nach Vertragsende aufzubewahren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Arbeiten und die Zusammenarbeit unter Nennung des Auftraggebers als Referenz und im eigenen Portfolio (Website, Social Media, Pitches) zu nennen und darzustellen, soweit keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber kann dem in Textform widersprechen.

§ 19 Verantwortung für Inhalte, Freigaben, Freistellung, Personenabbildungen

(1) Für die inhaltliche Richtigkeit, Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der vom Auftraggeber beigestellten oder freigegebenen Inhalte ist der Auftraggeber verantwortlich; dies umfasst unter anderem Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechte, Impressumspflichten und die Kennzeichnung von Werbung. Mit der Freigabe eines Inhalts übernimmt der Auftraggeber das Risiko für dessen Veröffentlichung.

(2) Vor Druck-, Vervielfältigungs- und Streuungsaufträgen (z. B. Printprodukte, Anzeigenschaltungen, Aussendungen, Ausspielung bezahlter Kampagnen) erteilt der Auftraggeber eine ausdrückliche Freigabe in Textform. Mit dieser Freigabe bestätigt er die Richtigkeit von Texten, Bildern, Maßen, Farben, Kontaktdaten und Zielgruppeneinstellungen. Kosten für Nachdruck, erneute Ausspielung sowie vergebliche Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer den Fehler nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer weist auf ihm erkennbare rechtliche Bedenken hin, schuldet jedoch keine Rechtsberatung und keine rechtliche Prüfung.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus den vom Auftraggeber beigestellten oder freigegebenen Inhalten oder aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(5) Werden Personen abgebildet, stellt der Auftraggeber sicher, dass die erforderlichen Einwilligungen nach § 22 KUG und Art. 6 DSGVO vorliegen, und weist diese auf Verlangen nach.

§ 20 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadenfall der Höhe nach begrenzt auf
a) 300.000 EUR bei Vermögensschäden und
b) 3.000.000 EUR bei Sachschäden,
mindestens jedoch auf die Netto-Auftragssumme des betroffenen Projekts bzw. auf die in den letzten zwölf Monaten gezahlte Nettovergütung des betroffenen laufenden Vertrags.

(4) Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Deckungssummen mindestens in Höhe der in Absatz 3 genannten Beträge und weist deren Bestehen auf Verlangen nach.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

(7) Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1, nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel und nicht für Mängelansprüche bei Werkleistungen; für diese gilt § 16 Abs. 3.

§ 21 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kalkulationen, Strategien, Zugangsdaten) vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, die ihr bereits bekannt waren oder die aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Pflicht gilt für zwei Jahre nach Vertragsende fort.

§ 22 Datenschutz

(1) Die Parteien halten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG) ein.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Community-Management, Bewerberdaten bei Recruiting-Kampagnen), schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 23 Förderfähigkeit

Soweit Leistungen (z. B. Workshops) grundsätzlich förderfähig sind, etwa über die BAFA, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Bestand, Umfang oder Bewilligung eines Förderprogramms. Die Antragstellung, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und die Abwicklung mit der Förderstelle obliegen dem Auftraggeber; die Vergütung ist unabhängig von einer Förderung geschuldet.

§ 24 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder genutzter Drittplattformen und -werkzeuge) befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleiben davon unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Geislingen an der Steige.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Frühere Fassungen

Es gilt jeweils die Fassung, die bei Vertragsschluss gültig war. Frühere Fassungen bleiben dauerhaft abrufbar:

Rigl Branding & Consulting · Inhaber Jannis Rigl · Ebereschenweg 5, 73333 Gingen an der Fils · USt-IdNr. DE332170956